Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen dem Auftragnehmer (Einzelunternehmer) und privaten Auftraggebern über Winter- und Gartendienstleistungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

 

§ 2 Vertragsgegenstand

Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen in folgenden Bereichen:

(1) Winterdienst

  • Schneeräumung
  • Streudienst zur Glättebekämpfung

(2) Gartendienstleistungen

  • Rasenmähen
  • Heckenschnitt
  • Laubentfernung
  • einfache Gartenpflege- und Unterhaltungsarbeiten

Art, Umfang, Häufigkeit und die zu bearbeitenden Flächen ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot oder dem geschlossenen Vertrag.


§ 3 Einsatzzeiten und Bereitschaft (Winterdienst)

  1. Der Auftragnehmer hält während der Wintersaison eine Einsatzbereitschaft innerhalb der vertraglich vereinbarten Einsatzzeiten aufrecht.
  2. Die Einsätze erfolgen innerhalb folgender Einsatzfenster, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist: werktags: 07:00 – 22:00 Uhr, sonn- und feiertags: 09:00 - 16:00 Uhr.
  3. Ein Anspruch auf einen Einsatz zu einer bestimmten Uhrzeit besteht nicht.
  4. Die Reihenfolge der Einsätze richtet sich nach Witterungslage, Einsatzaufkommen und organisatorischen Erfordernissen des Auftragnehmers.

§ 4 Leistungsdurchführung Winterdienst

  1. Die Durchführung erfolgt witterungsabhängig nach pflichtgemäßem Ermessen des Auftragnehmers.
  2. Bei außergewöhnlichen Wetterlagen (z. B. anhaltender Schneefall, Eisregen, Dauerfrost) kann es zu Verzögerungen, Unterbrechungen oder mehrfachen Einsätzen kommen.
  3. Eine vollständige oder dauerhafte Schnee-, Eis- oder Glättefreiheit kann nicht gewährleistet werden. Witterungsbedingte Restrisiken bleiben bestehen.
  4. Abweichend von den vorstehenden Regelungen kann vertraglich vereinbart werden, dass der Auftragnehmer Räum- und Streuleistungen ausschließlich bei Schneefall erbringt. In diesem Fall obliegt dem Auftraggeber die eigenverantwortliche Durchführung des Streudienstes bei Glätte ohne Schneefall, insbesondere bei Eis-, Reif- oder überfrierender Nässe.
  5. Bei Wahl dieser Leistungsvariante ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, präventive oder reaktive Streumaßnahmen ohne Schneefall durchzuführen.
    Eine Haftung des Auftragnehmers für Schäden, die aus einer unterlassenen Streuung bei Glätte ohne Schneefall resultieren, ist insoweit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
  6. Die Wahl dieser Leistungsvariante bedarf einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung.

 

§ 5 Gartendienstleistungen

  1. Gartendienstleistungen werden zu den vereinbarten Terminen bzw. während der Vegetationsperiode ausgeführt.
  2. Die Arbeiten erfolgen unter Berücksichtigung jahreszeitlicher, witterungsbedingter und natürlicher Wachstumsbedingungen.
  3. Bei ungeeigneten Witterungsverhältnissen (z. B. Starkregen, Frost, Hitzeperioden) ist der Auftragnehmer berechtigt, Termine zu verschieben.
  4. Ein bestimmter optischer, gestalterischer oder wirtschaftlicher Erfolg wird nicht geschuldet, sofern dieser nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

§ 6 Kein Erfolg geschuldet

Der Auftragnehmer schuldet die fachgerechte Ausführung der vereinbarten Dienstleistungen, jedoch keinen bestimmten Erfolg. 

Insbesondere wird weder eine vollständige Gefahrenbeseitigung im Winterdienst noch ein bestimmtes Pflanzenwachstum, Erscheinungsbild oder Pflegeergebnis im Gartendienst geschuldet.

 

§ 7 Streumittel und Arbeitsmittel

  1. Es werden ausschließlich die vertraglich vereinbarten Streumittel eingesetzt.
  2. Bei Gartendienstleistungen werden übliche Maschinen und Werkzeuge verwendet.
  3. Unvermeidbare Beeinträchtigungen (z. B. Fahrspuren, Schnittreste, leichte Bodenverdichtungen) stellen keinen Mangel dar, sofern sie technisch nicht vermeidbar sind.

§ 8 Pflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle Arbeitsflächen frei zugänglich sind.
  2. Hindernisse, Gefahrenquellen, unterirdische Leitungen, Bewässerungssysteme oder sonstige Einbauten sind vor Arbeitsbeginn mitzuteilen und deutlich zu kennzeichnen.
  3. Die Verkehrssicherungspflicht verbleibt vollständig beim Auftraggeber. Eine Übertragung dieser Pflicht auf den Auftragnehmer ist ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil.

§ 9 Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  3. Eine weitergehende Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
  4. Für Schäden aufgrund witterungsbedingter Umstände, höherer Gewalt oder unvermeidbarer Restrisiken wird keine Haftung übernommen.
  5. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die auf fehlende Mitwirkung des Auftraggebers, unzureichende Zugänglichkeit der Flächen oder nicht mitgeteilte Hindernisse zurückzuführen sind.
  6. Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
  7. Für pflanzen-, boden- oder naturbedingte Schäden sowie natürliche Abnutzungs- oder Alterungsprozesse wird keine Haftung übernommen.

 

§ 10 Vergütung und Zahlungsbedingungen

  1. Die Vergütung richtet sich nach dem vereinbarten Angebot (Pauschal-, Stunden- oder Einsatzabrechnung).
  2. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
  3. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen.

§ 11 Vertragsdauer und Kündigung

  1. Winterdienstverträge gelten für die vereinbarte Wintersaison.
  2. Gartendienstverträge gelten für den vereinbarten Zeitraum oder als Dauerauftrag.
  3. Eine ordentliche Kündigung während der laufenden Wintersaison ist ausgeschlossen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
  4. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 12 Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt, insbesondere extreme Wetterlagen oder behördliche Anordnungen, entbinden den Auftragnehmer für die Dauer der Beeinträchtigung von seinen Leistungspflichten.

 

§ 13 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Auftragnehmers.

Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

 

Stand: Januar 2026