Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen dem Auftragnehmer (Einzelunternehmer) und privaten Auftraggebern über Winter- und Gartendienstleistungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2. Vertragsgegenstand
Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen in folgenden Bereichen:
(1) Winterdienst
- Schneeräumung
- Streudienst zur Glättebekämpfung
(2) Gartendienstleistungen
- Rasenmähen
- Heckenschnitt
- Laubentfernung
- einfache Gartenpflege- und Unterhaltungsarbeiten
Art, Umfang, Häufigkeit und die zu bearbeitenden Flächen ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot oder dem geschlossenen Vertrag.
3. Einsatzzeiten und Bereitschaft (Winterdienst)
Der Auftragnehmer hält während der Wintersaison eine Einsatzbereitschaft innerhalb der vertraglich vereinbarten Einsatzzeiten aufrecht.
Die Einsätze erfolgen innerhalb folgender Einsatzfenster, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist:
- werktags: 07:00 – 22:00 Uhr
- sonn- und feiertags: 09:00 - 20:00 Uhr
Ein Anspruch auf einen Einsatz zu einer bestimmten Uhrzeit besteht nicht.
Die Reihenfolge der Einsätze richtet sich nach Witterungslage, Einsatzaufkommen und organisatorischen Erfordernissen des Auftragnehmers.
Die vereinbarte Bereitschaftspauschale dient der Vorhaltung von Personal, Fahrzeugen, Geräten, Streumitteln sowie der organisatorischen Einsatzbereitschaft während der Wintersaison. Sie ist unabhängig von Art, Umfang und Häufigkeit tatsächlicher Einsätze geschuldet und auch dann zu zahlen, wenn aufgrund ausbleibender Schneefälle oder Glätteereignisse keine Einsätze erforderlich werden.
4. Leistungsdurchführung Winterdienst
Die Durchführung erfolgt witterungsabhängig nach pflichtgemäßem Ermessen des Auftragnehmers.
Bei außergewöhnlichen Wetterlagen (z. B. anhaltender Schneefall, Eisregen, Dauerfrost) kann es zu Verzögerungen, Unterbrechungen oder mehrfachen Einsätzen kommen.
Eine vollständige oder dauerhafte Schnee-, Eis- oder Glättefreiheit kann nicht gewährleistet werden. Witterungsbedingte Restrisiken bleiben bestehen.
Abweichend von den vorstehenden Regelungen kann vertraglich vereinbart werden, dass der Auftragnehmer Räum- und Streuleistungen ausschließlich bei Schneefall erbringt. In diesem Fall obliegt dem Auftraggeber die eigenverantwortliche Durchführung des Streudienstes bei Glätte ohne Schneefall, insbesondere bei Eis-, Reif- oder überfrierender Nässe.
Bei Wahl dieser Leistungsvariante ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, präventive oder reaktive Streumaßnahmen ohne Schneefall durchzuführen.
Eine Haftung des Auftragnehmers für Schäden, die aus einer unterlassenen Streuung bei Glätte ohne Schneefall resultieren, ist insoweit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
Die Wahl dieser Leistungsvariante bedarf einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung.
5. Gartendienstleistungen
Gartendienstleistungen werden zu den vereinbarten Terminen bzw. während der Vegetationsperiode ausgeführt.
Die Arbeiten erfolgen unter Berücksichtigung jahreszeitlicher, witterungsbedingter und natürlicher Wachstumsbedingungen.
Bei ungeeigneten Witterungsverhältnissen (z. B. Starkregen, Frost, Hitzeperioden) ist der Auftragnehmer berechtigt, Termine zu verschieben.
Ein bestimmter optischer, gestalterischer oder wirtschaftlicher Erfolg wird nicht geschuldet, sofern dieser nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, verbleiben Grünschnitt, Laub, Schnittreste und sonstige Gartenabfälle auf dem Grundstück des Auftraggebers. Eine Abfuhr und Entsorgung erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung und gegen zusätzliche Vergütung.
Bei Arbeiten auf Stundenlohnbasis erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichem Zeitaufwand. Angefangene 15 Minuten können anteilig berechnet werden.
Witterungsbedingt verschobene oder ausgefallene Termine begründen keinen Anspruch auf Schadensersatz, Minderung oder Ersatzleistungen.
6. Kein Erfolg geschuldet
Der Auftragnehmer schuldet die fachgerechte Ausführung der vereinbarten Dienstleistungen, jedoch keinen bestimmten Erfolg.
Insbesondere wird weder eine vollständige Gefahrenbeseitigung im Winterdienst noch ein bestimmtes Pflanzenwachstum, Erscheinungsbild oder Pflegeergebnis im Gartendienst geschuldet.
7. Streumittel und Arbeitsmittel
Es werden ausschließlich die vertraglich vereinbarten Streumittel eingesetzt.
Bei Gartendienstleistungen werden übliche Maschinen und Werkzeuge verwendet.
Unvermeidbare Beeinträchtigungen (z. B. Fahrspuren, Schnittreste, leichte Bodenverdichtungen) stellen keinen Mangel dar, sofern sie technisch nicht vermeidbar sind.
8. Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle Arbeitsflächen frei zugänglich sind.
Hindernisse, Gefahrenquellen, unterirdische Leitungen, Bewässerungssysteme oder sonstige Einbauten sind vor Arbeitsbeginn mitzuteilen und deutlich zu kennzeichnen.
Soweit vertraglich vereinbart, übernimmt der Auftragnehmer die Durchführung der Räum- und Streuarbeiten. Die öffentlich-rechtliche Verkehrssicherungspflicht verbleibt grundsätzlich beim Grundstückseigentümer bzw. Auftraggeber. Der Auftragnehmer haftet ausschließlich für die ordnungsgemäße Durchführung der vertraglich übernommenen Leistungen.
Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass Zufahrten, Arbeitsbereiche und zu bearbeitende Flächen für die Durchführung der Leistungen ausreichend zugänglich sind. Wartezeiten oder Mehraufwand aufgrund eingeschränkter Zugänglichkeit können gesondert berechnet werden.
9. Haftung
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbeschränkt.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die auf höhere Gewalt, außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, fehlende Mitwirkung des Auftraggebers, unzureichende Zugänglichkeit oder nicht mitgeteilte Hindernisse zurückzuführen sind.
Für Schäden an nicht gekennzeichneten Leitungen, Bewässerungssystemen, Kabeln, Schächten, Pflanzgefäßen oder sonstigen verdeckten Einrichtungen haftet der Auftragnehmer nicht, sofern deren Vorhandensein vor Arbeitsbeginn nicht mitgeteilt wurde.
Für natürliche Wachstums-, Witterungs-, Boden- oder Alterungsprozesse von Pflanzen, Rasenflächen und Gehölzen wird keine Haftung übernommen.
10. Vergütung und Zahlungsbedingungen
Die Vergütung richtet sich nach dem vereinbarten Angebot (Pauschal-, Stunden- oder Einsatzabrechnung).
Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Dauerschuldverhältnissen oder Saisonverträgen Preisänderungen aufgrund gestiegener Material-, Personal-, Kraftstoff- oder Entsorgungskosten mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen vorzunehmen.
Für Objekte außerhalb des regulären Einsatzgebietes kann eine gesonderte Anfahrtspauschale berechnet werden.
11. Vertragsdauer und Kündigung
Winterdienstverträge gelten für die vereinbarte Wintersaison oder als Dauerauftrag.
Gartendienstverträge gelten für den vereinbarten Zeitraum oder als Dauerauftrag.
Eine ordentliche Kündigung während der laufenden Wintersaison ist ausgeschlossen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Winterdienstverträge verlängern sich automatisch um jeweils eine weitere Wintersaison, sofern sie nicht spätestens vier Wochen vor Ende der laufenden Wintersaison schriftlich gekündigt werden.
12. Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, insbesondere extreme Wetterlagen oder behördliche Anordnungen, entbinden den Auftragnehmer für die Dauer der Beeinträchtigung von seinen Leistungspflichten.
13. Dokumentation
Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Dokumentation der Leistungserbringung Fotoaufnahmen der Arbeitsbereiche vor, während und nach Durchführung der Arbeiten anzufertigen. Die Aufnahmen dienen ausschließlich der Dokumentation, Beweissicherung und Abwehr unberechtigter Ansprüche und werden nicht zu Werbezwecken verwendet, sofern keine gesonderte Einwilligung des Auftraggebers vorliegt.
14. Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Auftragnehmers.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Stand: Juni 2026